VAG
§ 267 VAG Bedingungen für Tochterunternehmen eines Versicherungsunternehmens
Gesetzestext
Die Bestimmungen der §§ 269 und 270 gelten für jedes Versicherungsunternehmen, das Tochterunternehmen eines Versicherungsunternehmens ist, wenn 1. das Tochterunternehmen in die Gruppenaufsicht auf Ebene des Mutterunternehmens einbezogen ist,
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Verweise in dieser Norm
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