VAG

§ 299 VAG Erweiterung der Aufsichtsbefugnisse

Gesetzestext

Die Aufsichtsbehörde kann Maßnahmen nach § 298 Absatz 1 oder 2 auch unmittelbar ergreifen gegenüber 1. anderen Unternehmen, auf die ein Versicherungsunternehmen Tätigkeiten ausgegliedert hat, und

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 299 VAG verweist.

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