VAG
§ 338 VAG Zuschlag in der Krankenversicherung
Gesetzestext
Ist ein Vertrag über eine substitutive Krankenversicherung vor dem 1. Januar 2000 geschlossen, gilt § 149 mit der Maßgabe, dass 1. der Zuschlag erstmals am 1. Januar des Kalenderjahres, das dem 1. Januar 2000 folgt, zu erheben ist,
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Verweise in dieser Norm
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