VAG

§ 7 VAG Begriffsbestimmungen

Gesetzestext

Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 1. Aufsichtsbehörde: diejenige Behörde oder diejenigen Behörden, die auf Grund der §§ 320 bis 322 dieses Gesetzes oder anderer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften für die Beaufsichtigung der in § 1 Absatz 1 genannten Unternehmen zuständig sind.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 7 VAG verweist.

Im Gesetz benachbart

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