VAG

§ 72 VAG Versicherung inländischer Risiken

Gesetzestext

Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaats, denen der Geschäftsbetrieb nach § 67 erlaubt worden ist, dürfen Versicherungsverträge mit Versicherungsnehmern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, sowie Versicherungsverträge über dort belegene Grundstücke nur durch Bevollmächtigte abschließen, die im Inland wohnen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 72 VAG verweist.

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