VAG

§ 76 VAG Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen

Gesetzestext

(1) Der Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen entspricht der Summe aus 1. dem nach § 77 berechneten besten Schätzwert und (2) Können künftige Zahlungsströme in Verbindung mit Versicherungsverpflichtungen mit Finanzinstrumenten, für die ein verlässlicher Marktwert zu ermitteln ist, verlässlich nachgebildet werden, so wird der Wert der mit diesen künftigen Zahlungsströmen verbundenen versicherungstechnischen Rückstellungen auf der Grundlage des Marktwerts dieser Finanzinstrumente bestimmt. Absatz 1 Satz 2 gilt in diesem Fall nicht.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 76 VAG verweist.

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