VAG

§ 81 VAG Berechnung der Matching-Anpassung

Gesetzestext

Die Matching-Anpassung nach § 80 ist für jede Währung nach folgenden Grundsätzen zu berechnen: 1. die Matching-Anpassung entspricht der Differenz zwischen a) dem effektiven Jahreszinssatz, der als konstanter Abzinsungssatz berechnet wird, der angewandt auf die Zahlungsströme des Portfolios der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen zu einem Wert führt, der dem Wert gemäß § 74 des Portfolios der zugeordneten Vermögenswerte entspricht;

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 81 VAG verweist.

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