VERLG
§ 31 VERLG (1) Die Vorschriften des § 30 finden entsprechende Anwendung, wenn das Werk nicht von vertragsmäßiger Beschaffenheit ist.
Gesetzestext
(2) Beruht der Mangel auf einem Umstande, den der Verfasser zu vertreten hat, so kann der Verleger statt des in § 30 vorgesehenen Rücktrittsrechts den Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend machen.
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Verweise in dieser Norm
Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 31 VERLG verweist.
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