VERSVERMV

§ 5 VERSVERMV Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen

Gesetzestext

(1) Folgende Berufsqualifikationen und deren Vorläufer oder Nachfolger sind der Sachkundeprüfung gleichgestellt: 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung a) als Versicherungskaufmann oder Versicherungskauffrau, (2) Der erfolgreiche Abschluss eines mathematischen, wirtschaftswissenschaftlichen oder rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Berufsakademie wird als Sachkundenachweis anerkannt, wenn in der Regel zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder der Versicherungsberatung nachgewiesen wird.

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