Versicherungsvertragsgesetz

§ 120 VVG Obliegenheitsverletzung des Dritten

Gesetzestext

Verletzt der Dritte schuldhaft die Obliegenheit nach § 119 Abs. 2 oder 3, beschränkt sich die Haftung des Versicherers nach den §§ 115 und 117 auf den Betrag, den er auch bei gehöriger Erfüllung der Obliegenheit zu leisten gehabt hätte, sofern der Dritte vorher ausdrücklich und in Textform auf die Folgen der Verletzung hingewiesen worden ist.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 120 VVG verweist.

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