Versicherungsvertragsgesetz

§ 140 VVG Veräußerung des versicherten Schiffes

Gesetzestext

Wird ein versichertes Schiff veräußert, endet abweichend von § 95 die Versicherung mit der Übergabe des Schiffes an den Erwerber, für unterwegs befindliche Schiffe mit der Übergabe an den Erwerber im Bestimmungshafen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 140 VVG verweist.

Im Gesetz benachbart

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