Versicherungsvertragsgesetz

§ 145 VVG Übergang der Hypothek

Gesetzestext

Soweit der Versicherer den Hypothekengläubiger nach § 143 befriedigt, geht die Hypothek auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil eines gleich- oder nachstehenden Hypothekengläubigers geltend gemacht werden, dem gegenüber die Leistungspflicht des Versicherers bestehen geblieben ist.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 145 VVG verweist.

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