Versicherungsvertragsgesetz

§ 149 VVG Eigentümergrundpfandrechte

Gesetzestext

Die durch die §§ 142 bis 148 begründeten Rechte können nicht zugunsten von Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden, die dem Versicherungsnehmer zustehen, geltend gemacht werden.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 149 VVG verweist.

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