Versicherungsvertragsgesetz

§ 184 VVG Abwendung und Minderung des Schadens

Gesetzestext

Die §§ 82 und 83 sind auf die Unfallversicherung nicht anzuwenden.

Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 184 VVG verweist.

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