Versicherungsvertragsgesetz

§ 27 VVG Unerhebliche Gefahrerhöhung

Gesetzestext

Die §§ 23 bis 26 sind nicht anzuwenden, wenn nur eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr vorliegt oder wenn nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass die Gefahrerhöhung mitversichert sein soll.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 27 VVG verweist.

Im Gesetz benachbart

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