VWGO

§ 111 VWGO Ist bei einer Leistungsklage ein Anspruch nach Grund und Betrag

Gesetzestext

streitig, so kann das Gericht durch Zwischenurteil über den Grund vorab entscheiden. Das Gericht kann, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, anordnen, daß über den Betrag zu verhandeln ist.

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