VWGO

§ 125 VWGO (1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II

Gesetzestext

entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 125 VWGO verweist.

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