VWGO
§ 135 VWGO Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2) steht den
Gesetzestext
Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn durch Bundesgesetz die Berufung ausgeschlossen ist. Die Revision kann nur eingelegt werden, wenn das Verwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat. Für die Zulassung gelten die §§ 132 und 133 entsprechend.
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Verweise in dieser Norm
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