VWGO

§ 135 VWGO Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2) steht den

Gesetzestext

Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn durch Bundesgesetz die Berufung ausgeschlossen ist. Die Revision kann nur eingelegt werden, wenn das Verwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat. Für die Zulassung gelten die §§ 132 und 133 entsprechend.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 135 VWGO verweist.

Im Gesetz benachbart

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