VWGO

§ 15 VWGO (1) Die Richter werden auf Lebenszeit ernannt, soweit nicht in §§ 16

Gesetzestext

und 17 Abweichendes bestimmt ist.

(2) (weggefallen)

(3) Die Richter des Bundesverwaltungsgerichts müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben.

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