VWGO

§ 172 VWGO Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und

Gesetzestext

des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.

============================================================ TEIL V - SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN ============================================================

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 172 VWGO verweist.

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