VWGO

§ 176 VWGO --------------------------------------------------

Gesetzestext

Bei den Verwaltungsgerichten dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 abweichend von § 29 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes bei einer gerichtlichen Entscheidung auch mitwirken:

1. zwei abgeordnete Richter auf Lebenszeit oder

2. ein abgeordneter Richter auf Lebenszeit und entweder ein Richter auf Probe oder ein Richter kraft Auftrags.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 176 VWGO verweist.

Im Gesetz benachbart

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