VWGO
§ 176 VWGO --------------------------------------------------
Gesetzestext
Bei den Verwaltungsgerichten dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 abweichend von § 29 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes bei einer gerichtlichen Entscheidung auch mitwirken:
1. zwei abgeordnete Richter auf Lebenszeit oder
2. ein abgeordneter Richter auf Lebenszeit und entweder ein Richter auf Probe oder ein Richter kraft Auftrags.
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Verweise in dieser Norm
Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 176 VWGO verweist.
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