VWGO

§ 189 VWGO --------------------------------------------------

Gesetzestext

Für die nach § 99 Abs. 2 zu treffenden Entscheidungen sind bei den Oberverwaltungsgerichten und dem Bundesverwaltungsgericht Fachsenate zu bilden.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 189 VWGO verweist.

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