VWGO

§ 34 VWGO §§ 19 bis 33 gelten für die ehrenamtlichen Richter bei dem

Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht entsprechend, wenn die Landesgesetzgebung bestimmt hat, daß bei diesem Gericht ehrenamtliche Richter mitwirken.

-------------------------------------------------- 4. Abschnitt - Vertreter des öffentlichen Interesses --------------------------------------------------

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