VWGO

§ 4 VWGO Für die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit gelten die

Gesetzestext

Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Die Mitglieder und drei Vertreter des für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 zuständigen Spruchkörpers bestimmt das Präsidium jeweils für die Dauer von vier Jahren. Die Mitglieder und ihre Vertreter müssen Richter auf Lebenszeit sein.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 4 VWGO verweist.

Im Gesetz benachbart

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