VWGO

§ 63 VWGO Beteiligte am Verfahren sind

Gesetzestext

1. der Kläger,

2. der Beklagte,

3. der Beigeladene (§ 65),

4. der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht oder der Vertreter des öffentlichen Interesses, falls er von seiner Beteiligungsbefugnis Gebrauch macht.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 63 VWGO verweist.

Im Gesetz benachbart

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