VWGO

§ 89 VWGO (1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden,

Gesetzestext

wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln zusammenhängt. Dies gilt nicht, wenn in den Fällen des § 52 Nr. 1 für die Klage wegen des Gegenanspruchs ein anderes Gericht zuständig ist.

(2) Bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen ist die Widerklage ausgeschlossen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 89 VWGO verweist.

Im Gesetz benachbart

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