VWVFG

§ 100 VWVFG Landesgesetzliche Regelungen

Gesetzestext

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Die Länder können durch Gesetz

1. eine dem § 16 entsprechende Regelung treffen;

2. bestimmen, dass für Planfeststellungen, die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften durchgeführt werden, die Rechtswirkungen des § 75 Abs. 1 Satz 1 auch gegenüber nach Bundesrecht notwendigen Entscheidungen gelten.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 100 VWVFG verweist.

Im Gesetz benachbart

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