VWVFG

§ 102 VWVFG Übergangsvorschrift zu § 53

Gesetzestext

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Artikel 229 § 6 Abs. 1 bis 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend bei der Anwendung des § 53 in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 102 VWVFG verweist.

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