VWVFG

§ 30 VWVFG Geheimhaltung

Gesetzestext

Die Beteiligten haben Anspruch darauf, dass ihre Geheimnisse, insbesondere die zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse sowie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden.

-------------------------------------------------- Abschnitt 2 - Fristen, Termine, Wiedereinsetzung --------------------------------------------------

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