VWVFG
§ 62 VWVFG Ergänzende Anwendung von Vorschriften
Gesetzestext
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Soweit sich aus den §§ 54 bis 61 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
============================================================ TEIL V - BESONDERE VERFAHRENSARTEN ============================================================
-------------------------------------------------- Abschnitt 1 - Förmliches Verwaltungsverfahren --------------------------------------------------
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Verweise in dieser Norm
Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 62 VWVFG verweist.
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