VWVFG

§ 81 VWVFG Anwendung der Vorschriften über die ehrenamtliche Tätigkeit

Gesetzestext

Für die ehrenamtliche Tätigkeit im Verwaltungsverfahren gelten die §§ 82 bis 87, soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 81 VWVFG verweist.

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