VWVFG

§ 88 VWVFG Anwendung der Vorschriften über Ausschüsse

Gesetzestext

Für Ausschüsse, Beiräte und andere kollegiale Einrichtungen (Ausschüsse) gelten, wenn sie in einem Verwaltungsverfahren tätig werden, die §§ 89 bis 93, soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 88 VWVFG verweist.

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