WDO

§ 11 WDO Voraussetzungen und Arten der förmlichen Anerkennungen

Gesetzestext

(1) Vorbildliche Pflichterfüllung oder hervorragende Einzeltaten können durch förmliche Anerkennungen gewürdigt werden. (2) Förmliche Anerkennungen erfolgen durch Kompanie- oder Tagesbefehl. (3) Mit einer förmlichen Anerkennung kann Sonderurlaub bis zu 14 Arbeitstagen verbunden werden. (4) Gute Leistungen können auch durch Auszeichnungen anderer Art gewürdigt werden.

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