WDO

§ 113 WDO Unterzeichnung des Urteils, Zustellung

Gesetzestext

(1) Das mit Gründen versehene Urteil der Truppendienstkammer ist von der oder dem Vorsitzenden, im Fall der großen Besetzung auch von den beiden weiteren Richterinnen und Richtern zu unterzeichnen. (2) Der Soldatin oder dem Soldaten sowie der Wehrdisziplinaranwaltschaft ist eine Ausfertigung des Urteils mit Gründen zuzustellen.

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