WDO
§ 115 WDO Inhalt des Disziplinargerichtsbescheids
Gesetzestext
Der Disziplinargerichtsbescheid enthält 1. die Angaben zur Person der Soldatin oder des Soldaten,
Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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