WDO
§ 137 WDO Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil
Gesetzestext
(1) Das Wehrdienstgericht entscheidet, wenn das Wiederaufnahmeverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil. (2) Gegen das Urteil des Truppendienstgerichts ist die Berufung zulässig.
Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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