WDO

§ 141 WDO Umfang der Kostenpflicht

Gesetzestext

(1) Gerichtliche Disziplinarverfahren sind gebührenfrei. (2) Als Auslagen werden im gerichtlichen Disziplinarverfahren erhoben: 1. Auslagen, die nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben werden,

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