WDO

§ 150 WDO Verordnungsermächtigung

Gesetzestext

Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat zu bestimmen, welche Bezüge einschließlich der Sachbezüge als Dienstbezüge und Wehrsold im Sinne der §§ 24 und 130 sowie von Teil 3 Kapitel 3 Abschnitt 1 anzusehen sind.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 150 WDO verweist.

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