WDO

§ 30 WDO Zuständigkeit der oder des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten

Gesetzestext

(1) Die oder der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte ist zuständig, wenn die Tat von der oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten nicht geahndet werden kann, weil 1. diese oder dieser selbst an der Tat beteiligt ist, (2) Die oder der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte ist weiterhin für die Ahndung der Tat zuständig, wenn die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte meldet, dass 1. ihre oder seine Disziplinarbefugnis nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 nicht ausreicht, (3) Die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte hat in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 und des Absatzes 2 das Dienstvergehen der oder dem nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten zu melden.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 30 WDO verweist.

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