WDO

§ 4 WDO Beteiligung der Vertrauensperson

Gesetzestext

Für die Beteiligung der Vertrauensperson bei Entscheidungen nach diesem Gesetz gelten die §§ 28 und 29 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes. Das Ergebnis der Anhörung der Vertrauensperson ist der Soldatin oder dem Soldaten vor deren oder dessen Anhörung nach § 14 Absatz 1 Satz 3 oder nach § 32 Absatz 5 Satz 1 bekannt zu geben.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 4 WDO verweist.

Im Gesetz benachbart

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