WDO

§ 41 WDO Disziplinarvorgesetzte und gerichtliches Disziplinarverfahren

Gesetzestext

Ist die Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens geboten, führt die oder der zuständige Disziplinarvorgesetzte die Entscheidung der Einleitungsbehörde herbei.

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