WDO
§ 52 WDO Vollstreckung von Verweis und strengem Verweis
Gesetzestext
(1) Der Verweis ist mit dem Verhängen vollstreckt. (2) Der strenge Verweis wird vollstreckt durch Bekanntmachung vor den Soldatinnen und Soldaten der Einheit oder des Truppenteils vom Dienstgrad der Soldatin oder des Soldaten an aufwärts. Die Bekanntmachung ist darauf zu beschränken, dass gegen die Soldatin oder den Soldaten ein strenger Verweis verhängt worden ist.
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