WDO
§ 60 WDO Arten der gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen
Gesetzestext
(1) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie gegen Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit sind: 1. Kürzung der Dienstbezüge, (2) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Soldatinnen im Ruhestand und Soldaten im Ruhestand sowie gegen Personen nach § 1 Absatz 3 sind: 1. Kürzung des Ruhegehalts, (3) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Reservistinnen und Reservisten sowie gegen in ein Wehrdienstverhältnis nach dem Reservistengesetz berufene Soldatinnen und Soldaten sind: 1. Dienstgradherabsetzung und (4) Wegen desselben Dienstvergehens dürfen nur Kürzung der Dienstbezüge und Beförderungsverbot nebeneinander verhängt werden. Sie sollen insbesondere nebeneinander verhängt werden, wenn erkennbar ist, dass ein Beförderungsverbot keine Auswirkungen auf den weiteren dienstlichen Werdegang der Soldatin oder des Soldaten haben wird; § 16 Absatz 1 ist nicht anzuwenden. Neben oder anstelle der Kürzung des Ruhegehalts kann auf Kürzung des Ausgleichs nach § 53 des Soldatenversorgungsgesetzes erkannt werden. Im Übrigen darf wegen desselben Dienstvergehens nur eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme verhängt werden. (5) Wegen eines Verhaltens, das nach § 17 Absatz 3 in Verbindung mit § 23 Absatz 2 Nummer 2 zweite Alternative des Soldatengesetzes als Dienstvergehen gilt, dürfen bei Soldatinnen im Ruhestand und Soldaten im Ruhestand sowie bei Personen nach § 1 Absatz 3 als gerichtliche Disziplinarmaßnahmen nur Dienstgradherabsetzung oder Aberkennung des Ruhegehalts verhängt werden. (6) Die Wehrdienstgerichte dürfen auch einfache Disziplinarmaßnahmen verhängen. (7) Die §§ 38 und 39 gelten auch im gerichtlichen Disziplinarverfahren.
Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
Verweise in dieser Norm
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