WDO
§ 62 WDO Beförderungsverbot
Gesetzestext
(1) Während der Dauer eines Beförderungsverbots darf kein höherer Dienstgrad verliehen werden. Auch eine Einweisung in eine Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe darf nicht erfolgen. (2) Die Dauer des Beförderungsverbots beträgt mindestens ein Jahr und höchstens vier Jahre. Sie ist nach vollen Monaten zu bemessen.
Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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