WDO

§ 66 WDO Kürzung des Ruhegehalts

Gesetzestext

Die Kürzung des Ruhegehalts besteht in der bruchteilmäßigen Verminderung des monatlichen Ruhegehalts. Für die Kürzung des Ruhegehalts gilt § 61 entsprechend. Diese Kürzung bleibt bei der Anwendung von Ruhens- und Kürzungsvorschriften nach dem Soldatenversorgungsgesetz unberücksichtigt. Der Ausgleich kann bis zur Hälfte gekürzt werden.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 66 WDO verweist.

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