WDO

§ 68 WDO Aberkennung des Dienstgrades

Gesetzestext

Die Aberkennung des Dienstgrades bewirkt den Verlust des Dienstgrades und der sich daraus ergebenden Befugnisse. Sie setzt voraus, dass die Entfernung aus dem Dienstverhältnis gerechtfertigt wäre, falls sich die Reservistin oder der Reservist noch im Dienst befände. § 65 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 68 WDO verweist.

Im Gesetz benachbart

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