WDO

§ 70 WDO Bestimmung der Wehrdienstgerichte

Gesetzestext

Dienstgerichte für gerichtliche Disziplinarverfahren gegen Soldatinnen und Soldaten und für Verfahren über Beschwerden von Soldatinnen und Soldaten (Wehrdienstgerichte) sind die Truppendienstgerichte nach Maßgabe der §§ 71 bis 81 und das Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 82.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 70 WDO verweist.

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