Wohnungseigentumsgesetz

§ 2 WEG Arten der Begründung

Gesetzestext

Wohnungseigentum wird durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum (§ 3) oder durch Teilung (§ 8) begründet.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 2 WEG verweist.

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