Wohnungseigentumsgesetz

§ 43 WEG Zuständigkeit

Gesetzestext

(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden. (2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für 1. Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander,

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 43 WEG verweist.

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