WOBINDG

§ 1 WOBINDG Anwendungsbereich

Gesetzestext

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 50 des Wohnraumförderungsgesetzes für den in dessen Absatz 1 und nach Maßgabe des § 2 des Wohnraumförderung-Überleitungsgesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2100) für den in dessen Absatz 2 genannten Wohnraum, der öffentlich gefördert ist oder als öffentlich gefördert gilt.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 1 WOBINDG verweist.

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